Aus gegebenem Anlass möchte ich noch einmal ausdrücklich auf den nachfolgend aufgeführten Punkt der Zuchtordnung hinweisen:
8 c) der Zuchtordnung
Die Eigentümer oder Halter des Rüden und der Hündin sind verpflichtet, die Zuchtbuchstelle von jedem erfolgten Deckakt innerhalb von 8 Tagen auf vorgedruckter Deckanzeige zu informieren. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die doppelte Eintragungsgebühr berechnet. Der Eigentümer oder Halter der Hündin hat den Zuchtwart innerhalb des gleichen Zeitraumes zu benachrichtigen.
Ausführungsbestimmungen: Leergebliebene Hündinnen und verendete Würfe sind ebenfalls der Zuchtbuchstelle und dem Zuchtwart unverzüglich zu melden.
Es kann nicht sein, dass wie in letzter Zeit vorgekommen, Deckakte erst nach 2 bzw. 3 Monaten gemeldet werden. Die Zuchtbuchstelle ist angewiesen, solche Vergehen gegen die Zuchtordnung jeweils dem zuständigen LGr.-Zuchtwart zu melden und wie in der ZO vorgegeben, die doppelte Eintragungsgebühr zu berechnen.