Die Hauptversammlung des BK hat am 17.02.2014 folgende in kursiver Schrift kenntlich gemachten Änderungen der Zuchtordnung beschlossen:
§ 4 Anforderung an die Zuchttiere
a. Die prinzipielle Voraussetzung für jede Zuchtverwendung ist die Gesundheit beider Zuchtpartner, somit entsteht zwangsläufig ein generelles Zuchtverbot ab Grad 4 sowohl beim Herz- als auch beim Spondylosebefund.
c. …….. können auf Antrag 1 Jahr Zuchtverlängerung erhalten (bis zum vollendeten 8. Lebensjahr). Hündinnen ab 6 Würfen erhalten generell keine Zuchtverlängerung.
Die Änderungen treten mit Eintragung der aktualisierten Zuchtordnung vom Registergericht in Kraft. Über den genauen Zeitpunkt informiert die Geschäftsstelle gesondert.
Walter Fiechter, Zuchtleiter