Ergänzung zur Zuchtordnung Ziffer 4 f) Ausführungsbestimmungen
Durch die Äderungen der Zuchtordnung des Boxer Klub e. V. Sitz München (Veröffentlichung BB 7+8 2016) wurden zuchtausschließende Herz- und Spondylosebefunde festgelegt. Folglich waren die Ausführungsbestimmungen für Ausnahmegenehmigungen (AB) für Deckakte mit ausländischen Rüden (AB zu Ziffer 4f) zu ergänzen.
Daher müssen ab Veröffentlichung in den BB 9/2017 für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung, für einen Deckakt mit einem im Ausland stehenden Rüden, Herz- und Spondylosebefunde, die den Auswertungskriterien des Boxer Klub e. V. Sitz München entsprechen, vorgelegt werden.
HD-Befunde werden nur anerkannt, wenn diese auf Grundlage der FCI-Regelungen erfolgt sind. Gleiches gilt für den Spondylosebefund.
Da auf Rückfrage beim Verband für das deutsche Hundewesen (VDH) bestätigt wurde, das die FCI-Gebrauchshundezertifikate lediglich zum Start in der Gebrauchshunde-Klasse auf Ausstellungen berechtigen, ist auch hier eine Anpassung der Ausführungsbestimmungen notwendig geworden.
Zuchtordnung Ziffer 4 f) Ausführungsbestimmungen
Ausländische Deckrüden, die unsere Anforderungen nicht vollständig erfüllen, können auf Antrag an die Zuchtleitung für den deutschen Züchter freigegeben werden. Es werden keine generellen Freigaben erteilt, sondern die Zuchtleitung entscheidet im Einzelfall. Der Züchter beantragt die Freigabe (Ausnahmegenehmigung) des Rüden unter Beifügung von Kopien der Ahnentafel, einer Formwertbeurteilung, des HD-Befundes, des Herz-Befundes mit erkennbaren Fliessgeschwindigkeiten an Aorta und Pulmonalis, des Spondylose-Befundes und des Nachweises einer im Heimatland des Rüden anerkannten Wesensprüfung. Sofern eine IPO per FCI-Gebrauchshundezertifikat nachgewiesen wird, gilt dieses nur in Verbindung mit der nationalen Leistungskarte. Eine bestandene BH/VT gem. der FCI-Prüfungsordnung muss nachgewiesen werden. Es müssen Hundeführer/Hundeführerin, der Richter, der Ort, das Datum und die Ergebnisse der Prüfungen erkennbar sein. Für die Hündin sind die Unterlagen in gleicher Form einzureichen. Eine Begründung des Antrages ist ebenfalls beizufügen. Der Eigentümer/die Eigentümerin des Rüden muss den Hauptwohnsitz im Ausland haben.
Es werden pro Antrag auf Ausnahmegenehmigung maximal zwei Rüden bearbeitet und ggf. freigegeben. Der Züchter ist für eine angemessene Vorlaufzeit zur Bearbeitung der Ausnahmegenehmigung verantwortlich.
Rüden in ausländischem Eigentum, die dauerhaft oder zeitlich befristet für mehr als zwei Deckakte von einem deutschen Züchter im Sinne der Ziffer 8 der Zuchtordnung in Deutschland gehalten werden (= Deckstation), müssen vor einem dritten Deckeinsatz alle Anforderungen nach unserer Zuchtordnung erfüllen. Für die ersten beiden Deckakte verbleibt es bei der vorstehenden Regelung in Absatz eins.