In den Boxer-Blättern 10+11/2018, Seite 488 wurde ein Hinweis zu den bei ZTPen zulässigen Schutzärmeln veröffentlicht. Leider hat dabei die Druckerei die Abbildungen nicht zum Text passend beschriftet.
Bezugnehmend auf die Bilder rechts muss es richtig heißen:
Schutzärmel für die ZTP
Da offensichtlich immer noch Fragen hinsichtlich der Schutzärmel bei ZTPen offen sind, wird darauf hingewiesen, dass zur Wesensüberprüfung am Helfer bei der ZTP mindestens ein Junghundarm (Unterteil mit Schulteroberteil) erforderlich ist (sh. z.B. Bild 1a / Bild 1b). Kurzärmel (siehe z.B. Bild 2a / 2b / 2c) sind nicht erlaubt.