Meldung vom 21.03.2020

Zuchtordnung: Übergangsregelungen wegen Corona-Pandemie

Wurfbesichtigungen / Wurfabnahmen

Durch die behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind die Durchführung von Veranstaltungen wie unsere Zuchttauglichkeitsprüfungen und die Einhaltung unserer Zuchtordnung zum Thema Wurfbesichtigungen etc. stark eingeschränkt bis unmöglich.
Der Vorstand hat in Abstimmung mit der Zuchtleitung für diese Pandemie zunächst befristet bis zum 30.04.2020 folgende klubverwaltende Anordnung im Sinne der Zuchtordnung zu Gunsten unserer Züchter und Zuchtwarte getroffen:
Wurfbesichtigungen
Die grundsätzlich dreimalige Wurfbesichtigung durch den zuständigen Gruppenzuchtwart kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Landesgruppenzuchtwart entfallen, wenn die Besichtigung aufgrund der landesrechtlichen Anordnungen (Ausgangsbeschränkungen / Ausgangssperren usw.) nicht möglich ist. Der zuständige Gruppenzuchtwart lässt sich dann regelmäßig vom Züchter über den Zustand der Welpen und der Mutterhündin telefonisch informieren. Selbstverständlich ist der Wurf dem zuständigen Zuchtwart in diesem Fall auch telefonisch zu melden.
Wurfabnahme
Ist die Wurfabnahme (Endabnahme) nach Vollendung der 8.Lebenswoche aufgrund landesrechtlicher Anordnungen nicht möglich, kann der Züchter die Welpen (mit Chip gekennzeichnet und geimpft) an die Käufer abgeben, sofern dies nach den landesrechtlichen Anordnungen möglich ist.
Die Wurfabnahme wird zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Bis wann die endgültigen Wurfabnahmen erfolgen müssen, wird den Züchtern mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf mitgeteilt. Der Zeitpunkt wird im Wesentlichen von der Dauer der landesrechtlichen Einschränkungen abhängen. Sollten Sie als Züchter zu einer nachträglichen Wurfabnahme gezwungen sein, informieren Sie bitte ihren zuständigen Zuchtwart und Landesgruppenzuchtwart. Diese sind über das Prozedere im Detail informiert.
Bitte beachten Sie: Ohne eine endgültige Wurfabnahme und gültigen Wurfmeldeschein werden keine Ahnentafeln ausgegeben. Die Sicherstellung der verschobenen Wurfabnahme ist wichtig, da andernfalls nach unserer Zuchtordnung der gesamte Wurf nicht in das Zuchtbuch eingetragen werden kann. Dementsprechend empfehlen wir dringend, sofern eine Verschiebung der Wurfabnahme erforderlich ist, die Käufer im eigenen Interesse vertraglich zur nachträglichen Wurfabnahme verpflichtet werden.
Zwingererstbesichtigungen
Entsprechend der Empfehlung des VDH weisen wir daraufhin, dass Zwingererstbesichtigungen, die zur Zulassung des Zwingers erforderlich sind, nicht ausgesetzt werden können. Sollte eine Zwingererstbesichtigung durch den zuständigen Zuchtwart / Landesgruppenzuchtwart aufgrund landesrechtlicher Regelungen nicht möglich sein, kann die Erstbesichtigung und Abnahme des Zwingers erst nach Wegfall der behördlichen Bestimmungen erfolgen. Die Zwingererstbesichtigung dient dem Tierschutz und ist deshalb unverzichtbar.
Zuchttauglichkeitsprüfungen
Eine erste Zuchtverwendung ohne Zuchttauglichkeitsprüfung kommt zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Es ist uns nicht möglich Einzelprüfungen anzubieten, so dass nach Empfehlung des VDH in diesem Fall eine Zuchtzulassung erst nach Wegfall der behördlichen Auflagen erfolgen kann.
Für den Vorstand

Bernhard Knopek, 1.Vorsitzender