Am 21.01.2022 fand auf Einladung des VDH eine Online-Sitzung der prüfungsberechtigten Verbände (IGP) statt, um offene Fragen im Zusammenhang mit der TierSchHuV, die am 01.01.2022 in Kraft getreten ist und teilweise mit unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet, zu besprechen.
Es wurde vereinbart, dass die Verbände ihre Mitglieder erst informieren, wenn die Niederschrift zu dieser Sitzung vorliegt. Leider hat sich der SV nicht an diese Absprache gehalten. Die bereits am 22.01.2022 vom SV voreilig vorgenommene Veröffentlichung war nicht mit dem VDH abgestimmt. Wir haben die Niederschrift am 26.01.2022 (hier: pdf-Download) erhalten, so dass wir Sie nun auch entsprechend informieren können.
Wie Sie der Niederschrift entnehmen können, fanden die Stellungnahmen des VDH und seines wissenschaftlichen Beirates zu den Entwürfen dieser Verordnung kaum Berücksichtigung. Die Möglichkeit sich sachverständig dazu zu äußern, wurde dem VDH nicht mehr gegeben. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Niederschrift. Zur weiteren Vorgehensweise wurde vereinbart, dass der VDH das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erneut kontaktiert und bezüglich der festgestellten Kritikpunkte an der TierSchHuV anspricht sowie eine sachverständige Beratung anbietet.
Der VDH wird eine sachverständige Arbeitsgruppe berufen, die weitere Leitlinien für die Erziehung und Ausbildung von Hunden erarbeiten wird. Außerdem sind weitere Leitlinien für die VDH-Mitgliedsvereine in Bearbeitung.
Zusammenfassend ist zum aktuellen Zeitpunkt im Zusammenhang mit der TierSchuHuV folgendes zu beachten:
1. Die Verwendung des Stachelhalsbandes und Stachelhalsband-ähnlicher Produkte sind im VDH und seinen Mitgliedsvereinen nicht erlaubt.
2. Aufgrund des weitreichenden und unbestimmten Verbots in § 10 TierSchHuV, wonach das bestehende Ausstellungsverbot auf sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde geprüft, verglichen oder sonst beurteilt werden, ausgeweitet wird, gilt bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage und ggf. weiterer Empfehlungen des VDH, folgendes:
a. Hunden, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind, dürfen nur dann auf BK-Prüfungen (Zucht / Leistung) vorgeführt werden, wenn die für die Veranstaltung zuständige Veterinärbehörde dies zuvor schriftlich genehmigt hat. Die Genehmigung muss von der veranstaltenden Gruppe eingeholt werden. Wird bei einer Prüfung im BK ein kupierter Hund mit Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde vorgeführt, kennzeichnet der amtierende Richter den betreffenden Hund in den Prüfungsunterlagen mit dem Vermerk "kupiert". Mit den Prüfungsunterlagen ist auch die Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde an die BK-Geschäftsstelle und den üblichen Verteiler zu senden.
b. Das Ausstellungs- und Veranstaltungsverbot umfasst nach der aktuellen TierSchHuV auch Hunde mit sogenannten "Qualzuchtmerkmalen". Der notwendige Tierschutz wird dadurch sichergestellt, dass der amtierende Richter aufgrund der VDH-Regularien verbindlich dazu angehalten ist, kranke und überforderte Hunde von Veranstaltungen auszuschließen.
3. Es kommt weiterhin die gültige PO-IGP zur Anwendung. Insbesondere bleibt der Stockbelastungstest unverändert bestehen.