Mit den Kontaktbeschränkungen der Bundesregierung und der Länder vom 02.11.2020 bis 30.11.2020 zur Eindämmung der COVID19-Infektionen kommt das Vereinsleben in unserem Klub zum zweiten Mal nahezu zum Erliegen.
Über die Möglichkeiten zum individuellen Training auf unseren BK-Plätzen haben wir bereits informiert.
Wie schon im Frühjahr des Jahres ist es auch jetzt für keinen absehbar, wie sich die Situation weiter entwickeln wird. Ob wir schon zum Dezember 2020 mit Lockerungen rechnen können, ist fraglich. Dies wird wesentlich vom Erfolg der jetzt bestehenden Kontaktbeschränkungen und den Infektionszahlen abhängen.
Der BK-Vorstand hat sich in der Vorstandssitzung (VK) am 30.10.2020 mit den Fragen befasst, die sich aktuell für uns aus dem neuen Lock-Down ergeben. Im Einzelnen möchte ich Sie über das Ergebnis im Folgenden informieren.
1. Zuchtwesen
Trotz der bestehenden Kontaktbeschränkungen sind Zwingererstbesichtigungen, Wurfbesichtigungen und Wurfabnahmen weiterhin möglich, so dass hier aktuell kein Handlungsbedarf für Übergangsregelungen besteht.
Auch für Übergangsregelungen hinsichtlich der Zuchtverwendung (Zuchtvoraussetzungen) besteht aktuell noch kein dringender Handlungsbedarf. Die Situation ist abhängig von der weiteren Entwicklung dann erneut zu bewerten.
2. Veranstaltungen (Ausstellungen / Sport- und Zuchtprüfungen)
Die Veranstaltungssperre, zunächst vom 02.11. – 30.11.2020, trifft uns sehr hart. Viele Gruppen wollten ausgefallene Ausstellungen und Prüfungen im November nachholen und hatten entsprechende Termine geplant.
Von der Veranstaltungssperre im November sind
5 SR-Ausstellungen | 12 ZTPen | 11 AD-Prüfungen | 68 IGP-Prüfungen [davon 8 Qualifikationsprüfungen (QP)]
betroffen und müssen ausfallen.
Auch wenn fraglich ist, ob im Dezember Ausstellungen und Prüfungen wieder möglich sind, möchten wir den Gruppen trotzdem die Möglichkeit geben, unabhängig von der Frist für Terminschutzanträge kurzfristig Ersatztermine im Dezember zu schützen.
Für Ausstellungen gilt:
Gruppen setzen sich bitte mit der ZRO Beate Spelsberg in Verbindung, um für eine im November ausgefallene SR-Ausstellungen einen Ersatztermin im Dezember festzulegen.
Für ZTPen, AD-Prüfungen und Gruppen-IGP (keine QP) gilt:
Gruppen, die für eine im November ausgefallene ZTP, AD bzw. Gruppen-IGP einen Ersatztermin im Dezember wünschen, teilen dies bitte formlos der Geschäftsstelle per Mail (beate.neubeck@bk-muenchen.de) bis spätestens 13.11.2020 mit. Aus der Mail muss die Gruppe und das Datum der ausgefallenen November-Prüfung hervorgehen. Prüfungsleiter und Richter werden dann von der ausgefallenen Prüfung übernommen. Teilen Sie in der Mail deshalb bitte mit, wenn eine Richteränderung notwendig ist, weil der usrprüngliche Richter z.B. zum Ersatztermin nicht zur Verfügung steht oder eine Änderung der Prüfungsleitung bzw. der Meldestelle berücksichtigt werden muss.
Bezüglich der Terminschutzgebühren gilt Folgendes:
Die Prüfungsgebühren für die im November ausgefallenen Prüfungen (ZTP, AD, Gruppen-IGP) werden von der Geschäftsstelle automatisch in den nächsten Tagen erstattet.
Für beantragte Ersatztermine im Dezember ist vorab keine Terminschutzgebühr zu bezahlen. Die Geschäftsstelle stellt den Gruppen die Terminschutzgebühr dann in Rechnung, wenn eine Ersatzprüfung tatsächlich stattgefunden hat.
Zur Beachtung: Die vorgenannten Regelungen gelten nur, wenn für eine ausgefallene November-Prüfung ein Ersatztermin im Dezember beantragt wird. Für Prüfungstermine ab 01.01.2021 gelten die regulären Terminschutzbestimmungen.
Für IGP-Qualifikationsprüfungen gilt:
Landesgruppen, die eine im November ausgefallene IGP-Qualifikationsprüfung nachholen wollen, können einen Ersatztermin im Januar bzw. Februar 2021 beantragen. Der Antrag erfolgt formlos per E-Mail an die LRO, Cornell Puls (cornellpuls@aol.com) und ist spätestens bis zum 13.11.2020 zu stellen. Prüfungsleiter und Ort (Gruppe) werden aus der ausgefallenen November QP übernommen. Teilen Sie in der Mail deshalb bitte mit, wenn sich hier Änderungen ergeben. Die LR werden von der LRO zugewiesen.
Bezüglich der Terminschutzgebühren gilt Folgendes:
Die Prüfungsgebühren für die im November ausgefallenen QP werden den LGen von der Geschäftsstelle automatisch in den nächsten Tagen erstattet.
Für beantragte QP-Ersatztermine im Januar / Februar 2021 ist vorab keine Terminschutzgebühr zu bezahlen. Die Geschäftsstelle stellt den LGen die Terminschutzgebühr dann in Rechnung, wenn eine Ersatz-QP tatsächlich stattgefunden hat.
3. Hauptversammlung des BK vom 19.-21.02.2021
Die Hauptversammlung des BK hatten wir vom 19.-21.02.2021 geplant. Leider ist im Moment nicht absehbar, wie sich die Corona-Situation weiter entwickeln wird. Wir haben zwar ein Tagungshotel mit einem Saal gewählt, in dem wir unter Beachtung der noch im Sommer gültigen Hygienevorgaben die knapp 100 Teilnehmer hätten unterbringen können. Mit den Vorgaben zur Belüftung und in Unkenntnis, ob neue Hygienevorgaben die Kapazitäten beträchtlich einschränken bzw. unter welchen Voraussetzungen Versammlungen in dieser Größenordnung möglich sein werden, hält es der BK-Vorstand für dringend angeraten, die Hauptversammlung des BK in den Sommer 2021 zu verschieben. Auch haben die LGen kaum Gelegenheit, z.B. Anträge zur HV und sonstige Themen im Vorfeld der HV auf entsprechenden LG-Versammlungen zu beraten.
Da im Sommer 2021 hoffentlich mit sinkenden Infektionszahlen zu rechnen ist, vielleicht sogar ein Impfstoff und / oder wirksame Medikamente gefunden sein werden, schlägt der BK-Vorstand vor, die BK-Hauptversammlung auf Ende Juni / Anfang Juli zu verlegen. Dann hätten wir witterungsbedingt eventuell auch die Option, die Hauptversammlung als Freiluftveranstaltung, z.B. auf einer überdachten Tribüne in einem Stadion durchzuführen. Eine digital veranstaltete BK-Hauptversammlung ist aus unserer Sicht schon deshalb nicht praktikabel, weil die Wahlen durchgeführt werden müssen. Es ist sinnvoller, jetzt eine Entscheidung zu treffen, als kurzfristig Ende Dezember oder im Januar.
Gemäß §15, Abs.1 der BK-Satzung ist die Hauptversammlung des BK zwar bis Ende April durchzuführen. Sollten jedoch außerordentliche Umstände die Abhaltung der regelmäßigen Hauptversammlung nicht zulassen oder untunlich erscheinen lassen, so kann der Klubvorstand gem. § 17, Abs.2 für die Dauer dieser Behinderung oder Erschwernisse von der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung absehen. Er muss hierzu die Zustimmung der 1. Vorsitzenden der Landesgruppen sowie der Delegierten der Landesgruppen einholen, die als gegeben gilt, wenn 2/3 der Stimmen ihre Zustimmung erteilen.
Wir werden die Abstimmung hierzu im schriftlichen Verfahren in den nächsten Tagen einleiten und hoffen auf die Zustimmung der LGen. Die Frist zur Vorlage von Anträgen zur HV 2021 soll dann bis zum 01.03.2021 verlängert werden.
4. Zuchtrichter- und Leistungsrichertagungen
Die LR-Tagung, geplant für den 09./10.01.2021 und die ZR-Tagung, geplant für den 16./17.01.2021 sollen nach Möglichkeit ebenfalls in das späte Frühjahr verlegt werden. Hierzu werden die BK-Leistungsrichter und die BK-Zuchtrichter von den zuständigen Obfrauen noch informiert.
Ich wünsche uns allen, dass wir gut und vor allem gesund durch diese Zeit kommen und hoffe, dass das Jahr 2021 wieder bessere Zeiten für uns alle bringt.
Bernhard Knopek, 1.Vorsitzender